Formblatt Grundlegende Charakterisierung

    Grundlegende Charakterisierung

    für die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung als Deponieersatzbaustoff (Gemäß § 8 Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBI. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBI I S. 973) geändert worden ist.)

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    auf der Deponie*

    Deponieklasse*

    Die Punkte 1 bis 11 sind vom Abfallerzeuger oder einem verantwortlichen Beauftragten vollständig auszufüllen. Eine Entsorgung ohne diese Angaben ist nicht möglich.

    1

    Abfallherkunft
    (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 DepV)

    Anfallstelle / -ort*:

    Abfallerzeuger*:

    Anschrift*:

    Ansprechpartner*:

    Telefon/Telefax*:

    E-Mail*:

    2.

    Abfallbeschreibung
    (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 DepV)

    Betriebsinterne Abfallbezeichnung*:



    Abfallbeschreibung liegt als Anlage bei
    Abfall fällt kontinuierlich an (Menge / Zeiteinheit)
    Abfall fällt einmalig / chargenweise an (Menge der Einzelcharge)
    Verwendung außerhalb Deponien geprüft (§ 7 Abs. 2 i. V. m. § 6 KrWG)
    Abfall zur Beseitigung
    Deponieersatzbaustoff
    Abdecken KMF / Asbest

    3.

    Abfallmenge in t
    (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 DepV)

    Menge, einmalig*:

    Menge / Jahr*:

    4.

    Art der Vorbehandlung
    (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 DepV)

    nicht erfolgt, ggfs. Begründung auf Beiblatt
    nicht erforderlich

    5.

    Abfallzusammensetzung
    (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 DepV)

    Aussehen (optisch)*:


    feststichfeststaubförmig

    Geruch (olfaktorisch)*:

    Farbe (optisch)*:


    homogeninhomogen
    Fotos des Abfalls sind beigefügt

    6.

    Deklarationsanalyse
    (§ 8 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 DepV)

    nicht erforderlich (Abfälle mit Asbest/gefährlichen Mineralfasern oder bekanntem Auslaugverhalten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 DepV)
    nicht erforderlich (Geringe Menge bekannter Art und Herkunft nach § 8 Abs. 2 Satz 2 DepV)
    nicht erforderlich (Inertabfälle nach § 8 Abs. 8 DepV)
    nicht erforderlich (nicht gefährlich Abfälle aus Schadensfällen § 6 Abs. 6 DepV )
    Bitte prüfen, ob Zustimmung der Bezirksregierung erforderlich ist.
    Deklarationsanalytik gemäß Anhang 3 Tab. 2 DepV liegt bei
    Probennahme erfolgte nach PN 98
    Abweichung von Probennahme nach Deponie-Info 3 des LfU
    Schwermetallgehalte im Feststoff
    PAKMKWBTEXPCDD/FLHKWHerbizide

    Das vom verantwortlichen Probenehmer unterzeichnete Probenahme-protokoll (Anhang 4 Nr. 2 DepV) und das Protokoll der Probenvorbereitung (Anhang 4 Nr. 3.1.1 DepV) sind beizufügen.

    7.

    Bewertung durch Abfallerzeuger

    Abfall hält die Zuordnungswerte für

    DK*:

    ein
    Rekultivierungsschicht
    nicht ein
    Kritisches Reaktionsverhalten möglich:
    ja

    nein

    8.

    Gefährliche Eigenschaften
    (§ 8 Abs. 1 Nr. 10 DepV)

    9.

    Vorschlag des Abfallerzeugers für die Schlüsselparameter
    (§ 8 Abs. 1 Nr. 12 DepV)



    Untersuchungshäufigkeit:
    je angefangene 1.000 t
    1 x jährlich

    10.


    11.



    (bei der Erstellung hat mitgewirkt)*

    * Alle 11 Punkte des Formblattes müssen vollständig ausgefüllt sein.