Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle

Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (bzw. gewerbliche Siedlungsabfälle) sind Abfälle, die aus Gewerbebetrieben und öffentlichen Einrichtungen stammen und aus ähnlichen Stoffen wie Hausmüll bestehen. Die Mengenanteile der einzelnen Inhaltsstoffe sind branchenspezifisch sehr unterschiedlich und können deshalb deutlich von der Hausmüllzusammensetzung abweichen. Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle sind an der Anfallstelle zu trennen (z.B. Papier, Holz, Kunststoff, Bioabfall, Metall, Glas etc.) und gemäß novellierter Gewerbeabfallverordnung (2017) einer strikten und möglichst hochwertigen Verwertung zuzuführen.

Nicht verwertbare Abfallfraktionen unterliegen der Gebührenhoheit und werden im Entsorgungszentrum „Alte Schanze“ als „Abfälle zur Beseitigung“ angenommen. Diese Abfälle erfahren entweder eine thermische Behandlung oder eine Direktdeponierung, sofern sie gemäß Abfallablagerungsverordnung nur ein geringes Reaktionspotenzial aufweisen.

Bei der Anlieferung zum Entsorgungszentrum“Alte Schanze“ ist Folgendes zu beachten:

  1. Die gewerblichen Mischabfälle dürfen nicht mit Bauschutt oder Bodenaushub vermischt sein.

  2. Auch die nachfolgenden Abfallstoffe dürfen nicht mit dem gewerblichen Mischabfällen vermengt angeliefert werden:
  • Grün- oder Bioabfälle
  • Asbestabfälle / Nachtspeicheröfen
  • Mineralwolle / mineralische Verbundstoffe Bitumenbahnen / Dachpappe
  • Glasabfälle bzw. scharfkantige Gegenstände (z.B. Flachglas, Glasbausteine, Keramikabfälle)
  • Brandschadensreste / Asche- und Schlackenreste
  • Gefährliche Abfälle (Farben, Lacke, Lösemittel, Batterien)
  • Bindemittel aus Ölunfällen
  • Teerhaltiger Aufbruch
  • Infektiöse Krankenhausabfälle
  • Elektro- und Elektronikaltgeräte

Diese Abfälle sind jeweils getrennt anzuliefern.

  1. Gefährliche Abfälle und Elektroaltgeräte werden nur in haushaltsüblichen Mengen entgegengenommen.
  2. Explosive oder selbstentzündliche Abfälle sind grundsätzlich von der Entsorgung ausgeschlossen.
  3. Die gewerblichen Mischabfälle dürfen flächig nicht größer als 2,50 m x 1,60 m und vom Volumen nicht größer als 2,50 m x 0,30 m x 0,20 m sein.
  4. Die gewerblichen Mischabfälle dürfen nicht durch Umwicklungen zur Beeinträchtigung der mechanischen Abfallaufbereitungsanlage der PEG führen: z.B. durch Seile, Bänder, Drahtseile, Umreifungsbänder, Rollenware etc.