Rückgabe von Altbatterien/-akkus sowie Autostarterbatterien

201_9176Mit dem Batteriegesetz sind Hersteller und Importeure für die Rücknahme und fachgerechte Entsorgung von Batterien und Akkus verantwortlich, die sie in Deutschland in den Verkehr gebracht haben. Die Verbraucher sind danach gesetzlich verpflichtet, ihre mit Blei, Cadmium, Quecksilber oder Zink belasteten Altbatterien und Altakkus abzugeben. Es ist verboten, Altbatterien und Akkus in den Hausmüll bzw. in die Restmülltonne zu werfen.

Wenn es die Funktion der Geräte zulässt und kein Netzbetrieb möglich ist, sollten Akkumulatoren (Akkus) nicht wieder aufladbaren Batterien vorgezogen werden, da deren Energiebilanz vergleichsweise besser ausfällt.

 

Wo können Geräte-Altbatterien und -akkus kostenfrei abgegeben werden?

  • Im Handel, also dort, wo Batterien und Akkus verkauft werden.

Im Entsorgungszentrum „Alte Schanze“ fallen in haushaltsüblichen Mengen und bei ausschließlicher Abgabe von Altbatterien und -akkus keine Gebühren an.
Bei Lithiumbatterien müssen die Batteriepole vor der Abgabe mit Klebestreifen isoliert werden (Kurzschlussgefahr!).

Entsorgung von Autostarterbatterien
Für Autostarterbatterien gilt eine besondere gesetzliche Pfandregelung im Handel. Beim Kauf einer neuen Fahrzeugbatterie ohne Rückgabe einer alten muss der Vertreiber (Verkaufsstelle, Autoreparaturwerkstätte, Versand- oder Internethandel) ein Pfand von 7,50 € erheben, das bei der späteren Rückgabe einer Altbatterie durch den Vertreiber erstattet wird. Im Entsorgungszentrum „Alte Schanze“ werden max. zwei Autostarterbatterien angenommen, die von A.V.E.-Seite schriftlich quittiert werden. Allerdings erfolgt die Batterieannahme ohne Pfandrückgabe durch den A.V.E.

 

Entsorgung von E-Bike-Antriebsbatterien
Alte ausrangierte E-Bikes bzw. Pedelecs fallen unter das ElektroG und werden im Entsorgungszentrum „Alte Schanze“ in haushaltsüblichen Mengen kostenfrei angenommen. Allerdings muss bei ihrer Abgabe die Antriebsbatterie (Lithium-Ionen Akku) entnommen und wegen ihres Gefahrenpotenzials separat dem Betriebspersonal übergeben werden.

Übrigens: Nach dem ElektroG sind alle E-Bike-Händler dazu verpflichtet, im Falle eines E-Bike-Neukaufs auf Wunsch des Käufers das alte E-Fahrrad samt Batterie kostenlos zurückzunehmen. Ausgenommen sind Fahrradkleingeschäfte mit einer Verkaufsfläche von unter 400 Quadratmetern.

Ebenso sind E-Bike-Händler bzw. Vertreiber nach § 9 und 11 BattG aufgefordert, vom Endnutzer ohne Neukaufzwang die E-Bike-Industriebatterie kostenlos zurückzunehmen, sofern er diese Batterie in seinem Sortiment führt oder geführt hat. Bitte erkundigen Sie sich vorab bei Ihrem Fahrradhändler.